Elektronisches Grundbuch (EGB)

Die hessischen Grundbücher wurden bis Ende September 2004 vollständig digitalisiert. Die Grundbuchinhalte stehen zugelassenen Teilnehmern am "Automatisierten Abrufverfahren" nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Online-Einsicht über das Verfahren SolumWEB zur Verfügung.

Informieren Sie sich hier über:

  • das Elektronische Grundbuch in Hessen,
  • das Automatisierte Abrufverfahren,
  • technische und rechtliche Fragen.

Des Weiteren finden Sie Antragsformulare zur Zulassung zum Automatisierten Abrufverfahren sowie Handbücher und Kurzanleitungen zur Bedienung der Software des Automatisierten Abrufverfahrens.

1. Gemarkungslisten

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie bei der Grundbuchrecherche, dass einige Gemarkungsnamen mehrfach vorhanden und nur im Zusammenhang mit dem zugehörigen Amtsgericht eindeutig sind!

Auflistung der Gemarkungsnamen innerhalb der einzelnen Landgerichtsbezirke.

  • Bensheim
  • Darmstadt
  • Dieburg
  • Fürth
  • Groß-Gerau
  • Lampertheim
  • Langen (Hessen)
  • Michelstadt
  • Offenbach
  • Rüsselsheim
  • Seligenstadt

  • Bad Homburg v. d. Höhe
  • Frankfurt am Main
  • Frankfurt - Außenstelle Höchst
  • Königstein im Taunus

  • Bad Hersfeld
  • Fulda
  • Hünfeld

  • Alsfeld
  • Büdingen
  • Friedberg
  • Gießen

  • Gelnhausen
  • Hanau

  • Eschwege
  • Fritzlar
  • Kassel
  • Kassel Zweigstelle Hofgeismar
  • Korbach
  • Melsungen

  • Dillenburg
  • Dillenburg Zweigstelle Herborn
  • Limburg a.d.Lahn
  • Limburg Zweigstelle Hadamar
  • Weilburg a.d.Lahn
  • Wetzlar

  • Biedenkopf
  • Frankenberg
  • Kirchhain
  • Marburg
  • Schwalmstadt

  • Bad Schwalbach
  • Idstein
  • Rüdesheim
  • Wiesbaden

2. Das Automatisierte Abrufverfahren

Das „Automatisierte Abrufverfahren“ nach §§ 133 ff. der Grundbuchordnung (GBO) ermöglicht zugelassenen Teilnehmenden die unmittelbare Online-Einsicht in das Elektronische Grundbuch über PC von ihren Arbeitsplätzen aus.

Die Teilnahme am EGB-Abrufverfahren bietet wesentliche Vorteile. Wege zum Grundbuchamt zwecks Grundbucheinsicht entfallen. Einige Eingaben und Mausklicks genügen. Bereits nach wenigen Augenblicken wird der aktuelle Grundbuchinhalt am Bildschirm angezeigt und kann ausgedruckt werden. Umfassende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten, dass unbefugte Einsichtnahmen oder fehlerhafte Inhaltsübermittlungen ausgeschlossen sind.

Da Einsichtnahmen in das Grundbuch nach der gesetzlichen Regelung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses voraussetzen (§ 12 GBO), steht das Elektronische Grundbuch nur zugelassenen Verfahrensteilnehmenden zur Verfügung. Das Zulassungsverfahren, die Zulassungsvoraussetzungen und einige besondere Fallgestaltungen sind nachstehend beschrieben.

Für die Zulassung von Teilnehmenden zum Automatisierten Abrufverfahren ist der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig.

Die verschiedenen Zulassungsvarianten:
Grundsätzlich ist zwischen zwei Zulassungsvarianten zu unterscheiden.

  1. Zum „uneingeschränkten Abrufverfahren“ können nur bestimmte Personen und Stellen zugelassen werden, nämlich
    1. Notare
    2. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
    3. Gerichte und Behörden
  2. Dagegen steht das „eingeschränkte Abrufverfahren“ grundsätzlich jedem Interessenten offen, insbesondere
    1. Rechtsanwälten
    2. Banken
    3. Sparkassen
    4. Bausparkassen
    5. Versicherungen und
    6. Energieversorgungsunternehmen.

Hier darf die Grundbucheinsicht gemäß § 133 Abs. 4 der GBO i. V. m. § 82 Abs. 2 der Grundbuchverfügung (GBV) nur für den Fall eigener dinglicher Berechtigung an einem Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum, mit Zustimmung des Eigentümers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen. Das Vorliegen eines dieser Umstände ist durch Ausfüllen einer Bildschirmmaske in einer sogenannten „Darlegungserklärung“ zu versichern.

Auch den Teilnehmenden am „eingeschränkten Abrufverfahren“ steht der Grundbuchinhalt ohne inhaltliche oder technische Einschränkung zur Verfügung.

Nach Eingang des Antrags erfolgt die eigentliche Zulassungsprüfung. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in § 133 Abs. 2 Satz 3 GBO beschrieben.

  • Angemessenheit des Automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
  • Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müssen die Teilnehmenden bereits im Antrag versichern.

In Hessen werden Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwaltssozietäten, denen auch Notarinnen und Notare angehören, sowohl zum eingeschränkten als auch zum uneingeschränkten Abrufverfahren zugelassen mit der Maßgabe, dass das uneingeschränkte Abrufverfahren nur in notariellen Angelegenheiten genutzt werden darf.

Diese Art der Zulassung ermöglicht es, auch in den Fällen, in denen Sie nicht als Notar:in oder im Auftrag eines Notars / einer Notarin tätig werden, das Elektronische Grundbuch zu nutzen, ohne hierfür einen weiteren gebührenpflichtigen Anschluss einrichten zu müssen. Uneingeschränktes und eingeschränktes Abrufverfahren stehen dann alternativ zur Verfügung.

Mehrkosten gegenüber der Zulassung zu nur einer Variante entstehen nicht.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) zum 1.Oktober 2009 werden die Grundbuchabrufgebühren bundeseinheitlich nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) erhoben:

  • Die einmalige Einrichtungsgebühr für Teilnehmer am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO) beträgt 50,00 EUR.

Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die erstmalige Genehmigung in einem Bundesland sind auch weitere Genehmigungen in anderen Bundesländern abgegolten..

  • Für jeden Abruf von Daten eines Grundbuchblattes wird eine Gebühr in Höhe von 8,00 EUR.

Eine Ermäßigung für Folgeabrufe (erneute Aufrufe eines Grundbuchblattes innerhalb von sechs Monaten) wird nicht mehr gewährt.

Eine monatliche Grundgebühr wird nicht mehr erhoben.

Der Abruf von Daten aus Hilfsverzeichnissen (Aktualitätsnachweis, Markentabelle/Offene Anträge, Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis) ist gebührenfrei.

Abweichende Gebührenvereinbarungen können nicht mehr getroffen werden, bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 unwirksam.

Behörden des Bundes und der Länder werden gemäß § 2 JVKostG auslagen- und gebührenfrei zum Abrufverfahren zugelassen.

Bei SolumWEB handelt es sich um ein webbrowserbasiertes und portalgestütztes Verfahren. Externe Kundinnen und Kunden aus dem Internet greifen dabei über das Portal des Landes Hessen zu. Kundinnen und Kunden aus dem Landesintranet steht der Zugang über das Mitarbeiterportal (MAP) zur Verfügung. Die entsprechenden Verknüpfungen für das Verfahren erscheinen in den jeweiligen Portalen nach Zulassung automatisch.

Das neue Verfahren eröffnet auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Gruppenadministration beliebig viele Nutzende einer gemeinsamen Kundenkennung selbst zu verwalten um somit flexibel auf evtl. Personalwechsel reagieren zu können.

Bei technischen Problemen hinsichtlich Erreichbarkeit oder Verfügbarkeit des EGB-Zentralsystems bei Verbindungsaufnahme oder im Verfahrensbetrieb steht Ihnen der User-Help-Desk der HZD telefonisch unter +49 6652 187 - 2187 zur Verfügung. Gesonderte Kosten entstehen hierdurch nicht.

Mit fachlichen Fragen zur Anwendung oder bei Problemen im Rahmen der Benutzeradministration wenden Sie sich bitte an den zentralen User Help Desk (zUHD) der IT-Stelle der hessischen Justiz. Der zUHD ist telefonisch zu erreichen unter +49 6101 8009 - 4444 oder per E-Mail unter zuhd@it-stelle.justiz.hessen.de.

Gemäß § 133 Absatz 4 Grundbuchordnung (GBO) haben Teilnehmende am eingeschränkten Automatisierten Abrufverfahren „durch Verwendung elektronischer Zeichen zu versichern“, dass einer der im Gesetz genannten Umstände vorliegt, der sie zu einer Grundbucheinsicht im Online-Verfahren berechtigt.

Erläuterung zur Bildschirmmaske:
Das Eingabefeld „Darlegungserklärung“ bietet eine Auswahl der nach der gesetzlichen Regelung (§ 133 Abs. 7 GBO) vorgesehenen Einsichtsberechtigungen an. Dabei handelt es sich um:

  • Dingliche Berechtigung
  • Versorgungsunternehmen §86a GBV
  • Zustimmung des Eigentümers
  • Zwangsvollstreckung.

Unter „Aktenzeichen“ ist sodann das Ihrem Vorgang zugeordnete Aktenzeichen oder ein sonst geeignetes Kürzel eingeben, das Sie in die Lage versetzt, die Grundbucheinsicht auch nachträglich noch eindeutig zuzuordnen. Dem Aktenzeichen kann z. B. auch ein Bearbeiterkürzel nachgestellt werden. Sie sollten diese Eingaben stets sehr sorgfältig vornehmen, um bei Überprüfung der Abrechnungen oder im Falle nachträglicher Überprüfung der Einsichtsberechtigung Zuordnungsprobleme zu vermeiden.

Eine Grundbucheinsicht oder der Ausdruck eines Grundbuchblatts ist erst nach vollständigem Ausfüllen der Darlegungsmaske möglich.

 Grundbuchordnung § 133

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass

  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. auf seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebes des Grundbuchamtes nicht zu erwarten ist.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage missbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.

(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- oder Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.

(5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unabhängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.

(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. (...)

Grundbuchverfügung (GBV) § 82

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, dass das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und missbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehmigungsbehörde kann geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.

(2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Berechtigung an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentümers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätzlich zur Auflage zu machen, dass der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusätzliche Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die Abrufberechtigung verbunden werden.

Grundbuchverfügung (GBV) § 83

(1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn es dazu nach den konkreten Umständen Anlass hat. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Grundbuchamt alle Abrufe. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch die aufsichtführenden Stellen bereit. Das Protokoll muss jeweils das Grundbuchamt, die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei eingeschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe über die Art der Abrufe ausweisen.(...)

Grundbuchverfügung (GBV) § 84

Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muss sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlass dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.