eKM (elektronische Kostenmarke) ist eine webbasierende Anwendung im Länderverbund, die insbesondere für eilbedürftige Verfahren vorgesehen ist, die eines Kostenvorschusses bedürfen. Sie löst die früheren Klebemarken ab.
Folgende Kosten können mit der Elektronischen Kostenmarke beglichen werden:
- Gerichtskosten
- Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie
- Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justizverwaltung zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind.
Zahlungen mit Elektronischen Kostenmarken können das gerichtliche Verfahren beschleunigen. Eine Zahlung mit der Elektronischen Kostenmarke ist dagegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits gerichtliche Kostenrechnungen ausgestellt wurden.