Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 das Recht der Führungsaufsicht geändert. Durch den neuen § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB ist es nunmehr möglich, bestimmten Personen die gerichtliche Weisung zu erteilen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen überwacht und im Nachhinein die Aufklärung von Straftaten erleichtert werden können. Vielmehr geht der Gesetzgeber – auch basierend auf den Erfahrungen des hessischen Modellprojekts „Elektronische Fußfessel“ – davon aus, dass eine solche Maßnahme spezialpräventive Wirkung entfalten kann, indem die Hemmschwelle des Probanden für die Begehung neuer Straftaten aufgrund des ihm bewussten, gestiegenen Entdeckungsrisikos erhöht wird.
Bei der Zielgruppe handelt es sich gemäß § 68b Abs. 1 S. 2 StGB Personen, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig verbüßt haben oder bei denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung für erledigt erklärt worden ist; es handelt sich bei der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht um einen Ersatz für die Sicherungsverwahrung oder eine sonstige geschlossene Unterbringung. Zudem kann die Weisung nur beim Vorliegen einer Katalogstraftat – wie zum Beispiel Sexualstraftaten oder Gewaltstraftaten – angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Proband solche Taten erneut begehen wird, und die Maßnahme zu deren Verhinderung erforderlich erscheint.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich Hessen in technischer Hinsicht erneut seines technischen Dienstleisters, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD).
Zur Gewährleistung der fachlichen Überwachung als hoheitlicher Aufgabe wurde zwischen Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ein Staatsvertrag abgeschlossen, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist und die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) zum Gegenstand hat. Alle übrigen Bundesländer sind diesem Vertrag beigetreten.
Aufgabe der GÜL ist es, die eingehenden Ereignismeldungen, insbesondere zu Weisungsverstößen oder einer Beeinträchtigung der Datenerhebung, jederzeit entgegenzunehmen und im Hinblick auf möglicherweise notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Führungsaufsicht zu bewerten. Die hessischen Erfahrungen haben bestätigt, dass durch die telefonische Kontaktaufnahme zum Probanden zum einen ein Teil der Vorkommnisse bereits direkt geklärt und dadurch Eskalationen vermieden werden können. Zum anderen wird dem Probanden durch die sofortige Reaktion vor Augen geführt, dass er unter Beobachtung steht und sich rechtfertigen muss, sollte es zu Alarmmeldungen kommen. Die GÜL nimmt daher eine Filterfunktion wahr, durch die die Anzahl etwaiger unnötiger Einsätze insbesondere der Polizei und der Bewährungshilfe so gering wie möglich gehalten werden soll.