Prüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Nach Eingang des Antrags erfolgt die eigentliche Zulassungsprüfung. Voraussetzungen für die Zulassung sind (§ 133 Abs. 2 Satz 3 GBO):
- Angemessenheit des Automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
- Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müssen die Teilnehmer bereits im Antrag versichern.